Satzung - SV IRAKLIS HELLAS HANNOVER

Έδρα / Spielort: Bezirksportanlage VfV87 Hainholz e.V. Voltmerstr. 56C, 30165 Hannover! *** Έδρα / Spielort: Bezirksportanlage VfV87 Hainholz e.V. Voltmerstr. 56C, 30165 Hannover!
SV IRAKLIS HELLAS E.V HANNOVER
ΗΡΑΚΛΗΣ ΕΛΛΑΣ ΑΝΝΟΒΕΡΟΥ
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VEREINSSATZUNG  
DES  SPORTVEREINS IRAKLIS HELLAS
EINGETRAGENER  VEREIN  HANNOVER
AUSGABE 08 / 2004



Offizieles Emblem des Griecheschen Sportvereins Iraklis Hellas Hannover




A. Name , Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Der Sportverein Iraklis Hellas eingetragener Verein, abgekürzt „ SV Iraklis Hellas e . V . „ ist am 01.10.1967 gegründet. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 4873 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral . Der Verein ist Mitglied im Niedersächsischen Fußballverband e.V., im Stadtsportbund Hannover e.V. und im Landessportbund Niedersachsen e.V.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Übungen und Leistungen . Der Verein ist selbstlos tätig , er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke . Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmässigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins . Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .

§ 3
Die Vereinsfarben sind blau und weiß .

§ 4
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12. des Jahres .

B.Mitgliedschaft

§ 5
Der Verein besteht aus :
1 . Ehrenmitgliedern,
2 . ordentlichen Mitgliedern und
3 . jugendlichen Mitgliedern.
Personen , die sich um die Sache oder dem Verein verdient gemacht haben , können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden . Sie haben das Recht ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit . Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder , die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben aktives und passives Wahlrecht . Zu den Jugendmitgliedern zählen alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr . Sie haben weder Stimmrecht noch aktives und passives Wahlrecht .

§ 6
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden . Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist unter Angabe von Vor – und Zuname , Beruf, Alter und Wohnung schriftlich zu stellen . Bei minderjährigen Bewerbern ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet , dem / der Antragsteller /in die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Durch die Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins als für sich Verbindlich an.
                          
§ 7
Die Mitglieder sind verpflichtet , die Interessen des Vereins nach Kräften zu Fördern und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Das Tragen der Vereinsnadeln ist erwünscht .

§ 8
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt . Die Beiträge sind monatlich im voraus zu entrichten . Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes den Beitrag ermäßigen . Besondere Umlagen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden (1991).

§ 9
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung seitens des Mitgliedes , Ausschluss seitens des Vereins und durch Tod . Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zur Jahresmitte ( 30. Juni ) oder zum Jahresende (31. Dezember ) mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden . Sie muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden .
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
-bei vereinsschädigendem Verhalten ,
-bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
-bei schuldhaften Verzug in der Zahlung der Vereinsbeiträge.
Von der Einleitung des Ausschlussverfahrens ist das betreffende Mitglied durch den Vorstand in Kenntnis zu setzen . Von diesem Zeitpunkt ab ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein . Es hat sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände , des Vereins an den Vorstand herauszugeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand , nach vorheriger Beratung mit dem Verwaltungsrat . Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben . Die Entscheidung ist endgültig und dem Mitglied mit Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.       

C . Vereinsvermögen

§ 10
Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil . Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen nur für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins .

D . Verwaltung

1 . Allgemeines

§ 11
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind :
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der erweiterte Vorstand
d. der Verwaltungsrat
e. die Rechnungsprüfer
f. der Kassierer

2 . Mitgliederversammlung

§ 12
Die Mitgliederversammlung ist das beschliessende Organ des Vereins . Sie wird vom Vorstand einberufen und ist mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich anzukündigen .
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen . Das Verlangen ist schriftlich zu begründen . Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen . Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt , Neuwahlen finden alle zwei Jahre statt .

§ 13
Die Jahreshauptversammlung findet nach Schluss des Geschäftsjahres spätestens bis zum Ablauf des Monats Mai statt .
Die Tagesordnung muss enthalten :
1 . Verlesung der Niederschrift der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung ,
2 . Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer ( Kassierer ) ,
3 . Entlastung der nach 2 . zum Bericht Verpflichteten .

§ 14
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass dieser sie in die Tagesordnung aufnehmen und die Ladungsfristen des §12 dieser Satzung einhalten kann.
Dringlichkeitsanträge sind schriftlich spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen . Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Tagesordnung . Zur Annahme von Dringlichkeitsanträgen zur Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Vorstandsänderungen und Satzungsänderungen können nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages vorgenommen werden .

§ 15
Wahlen werden auf Antrag durch geheime Abstimmung vorgenommen , durch Zuruf , soweit ein Mitglied zur Wahl vorgeschlagen wird . Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit . Bei gleicher Stimmenzahl hat ein neuer Wahlgang zwischen den Kandidaten zu erfolgen . Bei erneuter Stimmengleichheit gibt bei der Wahl des ersten Vorsitzenden die Stimme des Ehrenvorsitzenden , bei anderen Kandidaten die Stimme des bereits gewählten ersten Vorsitzenden den Ausschlag . Ein Beschluß kann durch offene Abstimmung vorgenommen werden . Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Wird der erste Vorsitzende bei einer Beschlussfassung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitgliedern als befangen abgelehnt , geht die entscheidende Stimme auf den Ehrenvorsitzenden über . Die Protokollführung untersteht dem Schriftführer bzw. seines Vertreters und ist von diesem und dem ersten bzw. zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen .

3 . Vorstand

§ 16
a. Der geschäftsführende Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden , dem Kassierer und dem 3. Vorsitzenden . Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. , 2. Vorsitzende und der Kassierer. Je zwei davon vertreten den Vorstand rechtsverbindlich . Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins . Er ist berechtigt und verpflichtet , alle Massnahmen zu Treffen , die er für die ordnungsgemässe Geschäftsführung im Verein für erforderlich hält .
Das Kassengeschäft wird im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsvoranschlages und der sich hierauf stützende Vorstandsbeschlüsse vom Kassierer allein verantwortlich wahrgenommen . Der Kassierer hat dem Vorstand die Jahresrechnung und den Voranschlag für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen .
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters . Er ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig .

b. Ausscheiden eines Mitgliedes
Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben .

c. Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat des Vereins setzt sich aus mindestens vier, jedoch nicht mehr als zehn Mitgliedern zusammen . Der Verwaltungsrat hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmberechtigung . Er berät den Vorstand in allen Vereinsgelegenheiten .

4. Rechnungsprüfer

§ 17
Die Rechnungsprüfer haben das Recht , die Bücher des Vereins zu jeder Zeit zu prüfen und sind verpflichtet diese Prüfung mindestens vierteljährlich vorzunehmen . Das Ergebnis ihrer Prüfung ist dem Vorstand in einem schriftlichen Bericht vorzulegen . Die Rechnungsprüfer bzw. der Kassierer haben alle Berichte gemeinsam abzufassen und gemeinsam zu unterzeichnen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten .

5. Auflösung des Vereins


§ 18
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden .
Sind auf dieser Hauptversammlung weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend , ist die Versammlung nicht beschlussfähig und muß innerhalb von 14 Tagen erneut einberufen werden . Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig . In der zweiten Einberufung ist hierauf
ausdrücklich hinzuweisen .

§ 19
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Hannover zur ausschließlichen Förderung des Jugendsports.

                                                                                                                                     Hannover, August 2004



*Der Entwurf und Gestaltung und Digitaler Korrekrur des Emblems und Vereinwappens ist von D. Paganopoulos 1997. 2004 und 2020


 


ΕΚΚΛΗΣΗ ΣΥΜΠΑΡΑΣΤΑΣΗΣ ΚΑΙ ΕΘΝΙΚΗΣ ΣΥΝΕΙΔΗΣΗΣ
Διασφαλίστε το Μέλλον του μοναδικού Ελληνικού Αθλητικού Σωματείου στο Αννόβερο.
Συμπατριώτισσες και Συμπατριώτες, το Προξενείο μας δεν υπάρχει άλλο, τα σχολεία μας κλείνουν, οι Σύλλογοι μας λιγοστεύουν, τι θα μας απομείνει άραγε από τους γονείς μας και προγόνους μας για επομένη γενιά; Καλούμε όλους τους Έλληνες της περιοχής του Αννοβέρου που αγαπούν το ποδόσφαιρο να εγγραφούν Μέλη στο μοναδικό Ελληνικό Αθλητικό Σωματείο του Αννοβέρου: S.V. IRAKLIS HELLAS E.V. Ειδικότερα απευθυνόμαστε στους Γονείς που έζησαν και μεγάλωσαν με τις Ομάδες του "Ηρακλή" και της "Ελλάς" να παροτρύνουν τα παιδιά τους, που σήμερα  παίζουν σε Γερμανικές Ομάδες ώστε να ζητήσουν Μεταγραφή στις Ομάδες του ΗΡΑΚΛΗ ΕΛΛΑΣ ΑΝΝΟΒΕΡΟΥ.Το μέλλον του Ελληνικού Αθλητικού Σωματείου εξαρτάτε από εσάς, διασφαλίστε το. Μην αδιαφορείτε! Εγγραφτείτε τώρα Μέλος και βοηθήστε συμμετέχοντας Ενεργά όχι μόνο στον αθλητικό αλλά και στον διοικητικό τομέα για ένα πιο ελπιδοφόρο  μέλλον.
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